Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei?

von Max
Arme eines Polizisten, der eine rote Stop-Kelle hält

Auch StVO-treue Autofahrer können in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Dabei überprüft die Polizei stichprobenartig die Fahrtauglichkeit von Autofahrern und Autos. Aber wie weit darf sie gehen? Und was müssen Autofahrer dulden? Ein Überblick über die Gesetzesgrundlagen.

 1. Muss ich ohne Angabe von Gründen meine Papiere vorzeigen?

JA! Dieses Forderung gehört legitim zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Polizisten dürfen jederzeit auch ohne Verdacht nach Führerschein, Fahrzeugpapieren und Personalausweis fragen und Sie sind verpflichtet, sich auszuweisen. Haben Sie Ihre Ausweispapiere nicht oder nicht vollständig dabei, müssen Sie mit einem Bußgeld rechen.

2. Muss ich nach Aufforderung aus dem Auto aussteigen?

JA! Fordert Sie ein Polizeibeamter bei einer Kontrolle auf, auszusteigen, müssen Sie laut Gesetz Folge leisten. Bei einer Weigerung müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

3. Muss ich den Kofferraum öffnen?

Voller Kofferraum

© Frouwina Harmanna va - stock.adobe.com


JA! Der Blick in den Kofferraum ist ok – wenn es darum geht, Ihren Wagen auf verkehrstüchtige Ausstattung zu überprüfen. Sie sind in diesem Sinn verpflichtet, Verbandskasten und Warndreieck vorzuzeigen, d. h. Sie müssen Ihren Kofferraum öffnen, um die Gegenstände hervorzuholen. Genauso sieht es mit technischen Einrichtungen wie Bremsen, Licht oder Reifen aus.

Wozu Sie nicht verpflichtet sind: einem Polizeibeamten die aktive Durchsuchung ihres Kofferraums (z. B. nach Drogen) zu gestatten, wenn kein Verdacht gegen Sie besteht.

4. Dürfen Polizisten mein Auto durchsuchen?

NEIN! Damit die Polizei selbst Hand anlegen und Ihr Auto durchsuchen darf, muss ein begründeter Verdacht gegen Sie vorliegen (z. B. vorheriger positiver Drogen-Test; Marihuana-Geruch). Das gilt für den Kofferraum genauso wie für das Wageninnere oder Ihr Gepäck. Liegt kein Verdacht vor, haben Sie das Recht, ohne Weiteres die Durchsuchung abzulehnen. Ausnahmen sind natürlich Durchsuchungen von Grenzbeamten 30 Kilometer vor und nach jeder Landesgrenze. Diese sind völlig legitim.

5. Muss ich mein Handy vorzeigen?

JEIN! Manchmal fragen Verkehrspolizisten nach dem Handy eines Autofahrers, um zu überprüfen, ob dieser eine Blitzer-App installiert hat. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, ist umstritten. Sachsen bspw. hat letztes Jahr festgelegt, dass Smartphones und Tablets von Autofahrern durchsucht werden dürfen, wenn ein “begründeter Verdacht” auf die Nutzung einer solchen App vorliegt, z. B. wenn der Fahrer kurz vor der Kontrolle noch mit dem Handy in der Hand erwischt wurde. Das Handy des Beifahrers darf aber auf keinen Fall überprüft werden.

Weil die Handy-Durchsuchung noch in einer gesetzlichen Grauzone liegt, sollten Sie diese Situation vermeiden – sobald die Polizei in Sicht ist, das Handy in der Tasche lassen. Grundsätzlich gilt: Telefonieren am Steuer ist nur mit Freisprechanlage erlaubt.

Achtung!

Bei jeder Durchsuchung durch die Verkehrspolizei sollten Sie auf einem Durchsuchungsprotokoll bestehen! So können Sie sich gegen etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in Ihre Privatsphäre im Nachhinein zur Wehr setzen.

6. Muss ich pusten?

NEIN! Schöpft ein Verkehrspolizist Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum, darf er den Autofahrer zum Pusten in den Alkoholtester oder zum Drogenschnelltest sowie zu Koordinations-Tests (Linien-Laufen) auffordern. Als Autofahrer haben Sie aber das Recht, zu verweigern. Tun Sie dies, braucht es einen richterlichen Beschluss zum Bluttest.

 7. Muss ich zum Bluttest mit aufs Revier?

Mitkommen JA, Test NEIN! Verweigern Sie bei der Kontrolle den Schnelltest, können Sie die Beamten mit aufs Polizeirevier nehmen. Sie sind zwar verpflichtet, mitzugehen, aber auch dort braucht es zunächst einen richterlichen Beschluss zum Bluttest.

Bei Verdacht auf Alkoholkonsum lohnt sich der Aufwand für Polizisten oftmals nicht, weil Alkohol im Blut meist schneller abgebaut als der Gerichtsbeschluss da ist. Rechtsexperten raten grundsätzlich dazu, einem Bluttest niemals freiwillig zuzustimmen, da er ansonsten nicht mehr anfechtbar ist.

Einen Bluttest ohne richterliche Zustimmung darf die Polizei nur durchführen, wenn Gefahr im Verzug ist.

8.  Bin ich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen?

NEIN! Niemand muss sich selbst belasten. Werden Sie z. B. gefragt, ob Sie getrunken haben oder nicht, sind Sie nicht verpflichtet dazu, die Wahrheit zu sagen.

Fragt Sie ein Verkehrspolizist: “Wissen Sie, warum Sie angehalten wurden?”, ist die klügste Antwort in jedem Fall: “Nein.” Auch wenn Sie sehr wohl wissen, dass Sie gerade 20 km/h zu schnell unterwegs waren. So geben Sie keinen Verkehrsverstoß zu.

Versuchen Sie sich stattdessen für einen Verstoß zu rechtfertigen, endet dies im Normalfall mit einem Bußgeld für Sie. Gute Gründe für zu schnelles Fahren gibt es in den Augen der Ordnungshüter nicht.

9. Muss ich überhaupt Stellung zu Vorwürfen beziehen?

Frau steht mit einem Mietwagen am Meer und telefoniert

Bei Unsicherheiten dürfen Sie einen Anwalt konsultieren


NEIN! Das einzige, was Sie Polizeibeamten mitteilen müssen, ist Ihr Name und Ihre Anschrift. Alle anderen Fragen unterliegen dem Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen in keinem Fall auf Fragen antworten und haben stets das Recht, einen Anwalt zu konsultieren.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern ein redaktionell recherchierter Artikel. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Juristen oder eine Juristin.

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Max

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