Muss die gegnerische Versicherung dem Unfallgeschädigten einen Ersatz-Mietwagen zahlen, auch wenn dieser unfallbedingt krankgeschrieben ist? Das Landgericht Köln sagt: ja! Auch wenn der Geschädigte aufgrund seiner Unfallverletzungen fahruntüchtig ist, ist eine Krankschreibung noch kein ausreichender Grund dafür, ihm einen Mietwagen zu untersagen.
Mietwagen trotz ärztlich verordneter Bettruhe
Die Gerichtsentscheidung vom 08.10.2013 erfolgte auf die Klage eines Autofahrers hin, dessen Fahrzeug nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Fahrer selbst wurde aufgrund von Bewegungseinschränkungen, Schwindelanfällen, Schmerzen in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie Verspannungen vom Arzt krankgeschrieben. Da er sich jedoch dafür entschied, sein Auto reparieren zu lassen, statt sich ein neues Fahrzeug zu kaufen, mietete er für die Zeit der Reparatur – 19 Tage – einen Leihwagen an. Die Kosten für den Mietwagen stellte der Verletzte der gegnerischen Versicherung in Rechnung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Unfallgeschädigte krankgeschrieben sei und deswegen nicht fahren dürfe.
Eine Krankschreibung bedeutet noch keine Fahruntüchtigkeit
Das Landgericht Köln entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete die gegnerische Versicherung zur Zahlung der Mietgebühren für 12 Tage. Der Sachverständige legte diese Dauer fest, da der Geschädigte seiner Ansicht nach innerhalb dieser Zeitspanne die Möglichkeit gehabt hätte, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Beim vorliegenden Totalschaden wäre ein Neukauf naheliegender gewesen als eine Reparatur. Eine ärztliche Krankschreibung dagegen sei kein ausreichender Grund, dem Verletzten das Fahren zu untersagen. Es liege in seinem Ermessen, ob er trotz der Schmerzen und der Schwindelanfälle in der Lage sei, zu fahren.
Auch bei Fahruntüchtigkeit des Geschädigten darf ein Mietwagen her
Doch auch wenn die Verletzungen des Klägers ihn fahruntüchtig gemacht hätten, hätte er ein Kfz anmieten dürfen – so das Gericht. Gegeben den Fall, dass es sich bei dem kaputten Fahrzeug um einen Familienwagen gehandelt hätte, der auch von seiner Ehefrau oder anderen Familienmitgliedern mitgenutzt wird, müsse auch hier ein vergleichbarer Ersatzwagen bereitgestellt werden. Es muss allerdings bereits vor dem Unfall vereinbart worden sein, dass der Zweitfahrer das Auto mitnutzen darf.
Einschränkungen bei der Autoanmietung nach dem Unfall
Ist der Unfallgeschädigte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, muss er bei der Anmietung eines Leihwagens jedoch vorsichtig sein. Zum einem muss beachtet werden, dass die Kosten für einen Mietwagen nur dann erstattet werden, wenn dieser zu einem günstigen Tarif angemietet wird. Zum anderen kann es schnell passieren, dass der Geschädigte die Kosten selber zu tragen hat, wenn das Fahrzeug nur geringfügig genutzt wird. Wenn das Kraftfahrzeug für weniger als 20 km am Tag genutzt wird, ist die gegnerische Versicherung nicht dazu verpflichtet, die Mietkosten für das Ersatzfahrzeug zu übernehmen.
Mietwagenkosten erstattet trotz geringem Fahrbedarf
Im Fall einer Frau, deren Wagen nach einem Unfall für 93 Tage in Reparatur musste, entschied sich der Bundesgerichtshof aber anders. Die Fahrerin hatte sich für die Dauer der Reparaturen einen Mietwagen zugelegt, war damit aber insgesamt nur 553 km, also 6 km am Tag, gefahren. Die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 5.390,95 € lehnte das Landgericht Görlitz zunächst ab, mit der Begründung, dass die Nutzung eines Taxidienstes in diesem Fall deutlich preiswerter gewesen wäre. Dieses Urteil wurde aber vom Bundesgerichtshof am 05.02.2014 mit dem Argument widerlegt, dass die Erforderlichkeit eines Mietwagens auch dann gegeben sei, wenn der Geschädigte ständig auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
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